Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand: Juni 2010)


1. Allgemeines/Geltungsbereich

a) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von AL-SO-PLA gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von AL-SO-PLA gelten auch dann, wenn AL-SO-PLA in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

b) Für Vertragserweiterungen, Ergänzungen und Nebenabreden gelten ebenfalls diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ohne dass es jeweils eines ausdrücklichen Hinweises bedarf.

c) Die Vertragsparteien werden mündliche Abreden unverzüglich schriftlich bestätigen.

d) Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Unternehmern im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.

2. Angebot/Angebotsunterlagen

Das Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die dem Angebot beigefügten Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Unterlagen beschreiben lediglich den einzelnen Artikel, sind jedoch ebenfalls nicht verbindlich.

An Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstigen Unterlagen behält sich die AL-SO-PLA Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als \"vertraulich\" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der AL-SO-PLA. Die Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.

3. Preise und Zahlung

Die Preise gelten ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, ausschließlich Verpackung, Transportkosten und Aufstellung und zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

AL-SO-PLA behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Kostenänderung nachgewiesen.

Ergeben sich während des Bearbeitungszeitraumes auf Wunsch des Bestellers Änderungen im Auftragsumfang, so behält sich AL-SO-PLA eine Anpassung des Preises und des Liefertermins vor.

Die Lieferungen erfolgen  per Vorkasse. Nur in Einzelfällen wird hier - nach Absprache - eine Ausnahme gemacht
Die Zahlungen erfolgen grundsätzlich rein Netto.

Zahlt der Besteller nicht innerhalb dieser Frist, tritt Zahlungsverzug ein. Bei Zahlungsverzug werden als Jahreszinsen 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Zahlt der Besteller den vereinbarten Preis nicht bei Fälligkeit und liegt kein Zahlungsverzug vor, hat AL-SO-PLA Anspruch auf Fälligkeitszinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz, mindestens aber in Höhe von 5 % für das Jahr (§§ 352, 353 HGB).

Die Geltendmachung eines weiteren oder höheren Schadens bleibt vorbehalten.

Die Annahme von Wechseln erfolgt nur bei besonderer Vereinbarung. Die hereinnahme von Wechseln und Schecks geschieht nur erfüllungshalber. Wechsel werden grundsätzlich nur mit einer Laufzeit von bis zu 3 Monaten ab Rechnungsdatum angenommen. Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind ohne Abzug innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe zahlbar.

Die Zurückbehaltung oder die Aufrechnung ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.

4. Lieferung/Verzug

Lieferfristen beginnen, sofern nicht anderes vereinbart ist, frühestens mit dem Abschluss des Vertrages. Sie beginnen jedoch nicht vor Eingang der von dem Besteller zu beschaffenden Unterlagen, völliger Auftragsklarheit, der Abklärung aller technischen Fragen und der Einigung über die Auftragsart, der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere der Zahlungs-, Mitwirkungs- und sonstigen Nebenpflichten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung AL-SO-PLA mit Materialien und Rohstoffen etc. Die Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk oder das Lager der AL-SO-PLA verlässt, die Ware an den Transporteur übergeben wird oder die Lieferbereitschaft angezeigt wird.

Im Normalfall liefert AL-SO-PLA innerhalb 1-2 Tage nach Zahlungseingang

In Fällen höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer und unabwendbarer schädigender Ereignisse, die AL-SO-PLA nicht zu vertreten hat, insbesondere Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe und Unruhen, verlängern sich die Lieferfristen angemessen um die Dauer der Störung zzgl. angemessener Anlaufzeiten, soweit diese Störungen nachweislich auf die Lieferung der Ware von erheblichem Einfluss ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Zulieferern von AL-SO-PLA eintreten. AL-SO-PLA teilt dem Besteller Beginn und Ende derartiger Hindernisse unverzüglich mit.

Schadensersatzansprüche des Bestellers aufgrund verspäteter Lieferungen sind ausgeschlossen, soweit sie 0,5 % des Kaufpreises der verspäteten Lieferung je vollendete Woche des Lieferverzuges, höchstens 5 % des Kaufpreises der verspäteten Lieferung übersteigen. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von AL-SO-PLA beruht.

Ist der Besteller 14 Tage, gemessen ab Anzeige der Versandbereitschaft, mit der Abnahme der Ware in Verzug, kann AL-SO-PLA eine weitere Frist zur Abnahme von 14 Tagen unter Androhung des Rücktritts vom Vertrag setzen und nach Fristablauf vom Vertrag zurücktreten und anderweitig über die Ware verfügen. Gleichzeitig kann AL-SO-PLA von dem Besteller Schadensersatz pauschal in Höhe von 15 % des Kaufpreises verlangen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Während der Zeit des Annahmeverzuges, berechnet ab Anzeige der Versandbereitschaft, werden die Kosten der Lagerung etc. gesondert berechnet und zwar mindestens mit 1/2 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat. Dem Besteller wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, der AL-SO-PLA sei infolge des Annahmeverzuges überhaupt kein Schaden oder keine Wertminderung entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

5. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Besteller über, wenn AL-SO-PLA die Ware an den Besteller oder den Transporteur übergibt oder der Besteller in Annahmeverzug gerät. Die Bestimmungen des § 447 BGB finden auch dann Anwendung, wenn die Versendung mit den Transportmitteln oder Mitarbeitern von AL-SO-PLA oder von einem anderen Ort als dem Erfüllungsort aus erfolgt, sowie unabhängig von der Frage, wer die Frachtkosten trägt.

6. Gewährleistung

AL-SO-PLA übernimmt keine Gewähr für Mängel, die durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße Lagerung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Nichtbeachtung der Verarbeitungs- und Verwendungshinweise entstehen. Wenn die Lieferung nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers erfolgt, übernimmt der Besteller das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.

Der Besteller hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe der Ware schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel hat der Besteller unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.

AL-SO-PLA ist nach ihrer Wahl zur Ersatzlieferung oder zur Nachbesserung mangelhafter Waren berechtigt. Bei ihrer Wahl der Art der Nacherfüllung hat sie die Art des Mangels und die berechtigten Interessen des Bestellers zu berücksichtigen. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen hat die Firma AL-SO-PLA zu tragen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Sitz der gewerblichen Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, hat AL-SO-PLA nicht zu tragen, es sei denn, dass Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.

Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Ist nur ein Teil der Warenlieferung mangelhaft, kann der Besteller nur dann von dem gesamten Vertrag zurücktreten, wenn er an dem übrigen Teil der Lieferung kein Interesse hat. Wählt der Besteller Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware, sofern AL-SO-PLA die Vertragsverletzung nicht wegen Arglist zu vertreten hat.

Die Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels der Ware kann der Besteller nur innerhalb einer Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab Lieferung der Ware geltend machen. Dies gilt nicht für Ansprüche und Rechte, für die das Gesetz zwingend, gemäß § 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB für Bauwerke und Sachen (Baustoffe), gemäß § 479 Absatz 1 BGB für Rückgriffsansprüche und gemäß § 634 a Absatz 1 Nummer 2 für Bauwerke und hierauf bezogene Plan- und Überwachungsleistungen längere Fristen vorschreibt.
Kann eine Anlage aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht innerhalb der vereinbarten Frist montiert und/oder in Betrieb genommen werden, so gilt die Anlage 60 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft als abgenommen.

7. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Haftung und Gewährleistung für die Waren und die Pflichten von AL-SO-PLA und schließen sonstige Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche jeglicher Art und ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere wegen Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis, aus unerlaubter Handlung und für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Bestellers aus. Dies gilt nicht für den Fall der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für die Haftung für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet AL-SO-PLA - außer in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Eine Änderung der Beweislast zu Lasten des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Die Haftungsbegrenzung gilt auch für die persönliche Haftung der Angestellten, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der AL-SO-PLA.

8. Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum von AL-SO-PLA.

Wird Vorbehaltsware von AL-SO-PLA von dem Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für AL-SO-PLA, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum von AL-SO-PLA. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht von AL-SO-PLA gehörender Ware erwirbt AL-SO-PLA Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht von AL-SO-PLA gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird AL-SO-PLA Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an AL-SO-PLA Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Besteller hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum von AL-SO-PLA stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

Wird Vorbehaltsware von dem Besteller, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung der verarbeiteten und unverarbeiteten Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag von AL-SO-PLA. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von AL-SO-PLA, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert von AL-SO-PLA am Eigentum entspricht. Entsprechendes gilt für den verlängerten Eigentumsvorbehalt. Ferner werden alle Forderungen an AL-SO-PLA abgetreten, die dem Besteller aus der von AL-SO-PLA gestatteten Vermietung der Vorbehaltsware erwachsen.

Wird Vorbehaltsware von dem Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundeigentum eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehende Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab.

Wird Vorbehaltsware von dem Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Rechten und mit Rang vor dem Rest ab.

AL-SO-PLA nimmt die Abtretungen an.

Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nur solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit AL-SO-PLA rechtzeitig nachkommt und sich insbesondere nicht im Zahlungsverzug befindet und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne der vorstehenden Absätze auf AL-SO-PLA tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Er ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware hat er die Rechte von AL-SO-PLA zu sichern.

Der Besteller bleibt zur Einziehung seiner Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Hiervon bleibt die Befugnis von AL-SO-PLA zur Einziehung der Forderungen unberührt. Er wird die Forderungen jedoch nicht einziehen, solange der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann AL-SO-PLA verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln, sie von übrigen Waren getrennt zu verwahren und ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern.

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat der Besteller die AL-SO-PLA unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Die Kosten außergerichtlicher Bemühungen um Freigabe und Rückbeschaffung trägt der Besteller. Dies gilt auch für die Kosten einer berechtigten gerichtlichen Intervention, wenn diese von dem Dritten nicht beigetrieben werden können.

Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist AL-SO-PLA auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von AL-SO-PLA verpflichtet.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart, der Geschäftssitz von AL-SO-PLA. Gerichtsstand ist Wittmund. AL-SO-PLA ist jedoch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

10. Sonstiges

Die Montagebedingungen von AL-SO-PLA sind Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und somit Vertragsbestandteil.

AL-SO-PLA ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese von dem Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.
Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht bei Verträgen

   1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden
   2. eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind
   3. die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind

Der Widerruf ist zu richten an:


AL-SO-PLA UG
Abt.: MarineSystems
Wiesederstrasse 56
26446 Friedeburg
Fax.: +49 4465 945635
E-Mail: info@marinesystems.de


Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter \"Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise\" versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

Vertragstext
Der Vertragstext wird auf unseren internen Systemen gespeichert. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Sie jederzeit auf dieser Seite einsehen. Die Bestelldaten und die AGB werden Ihnen per Email zugesendet. Nach Abschluss der Bestellung sind Ihre Bestelldaten aus Sicherheitsgründen nicht mehr über das Internet zugänglich.

Friedeburg, 11.06.2010

AL-SO-PLA UG  (Haftungsbeschränkt)
Sonderanlagenbau
Wieseder Strasse 56
26446 Friedeburg


Sie erreichen unseren Kundendienst für Fragen, Reklamationen und Beanstandungen
werktags von [9:00 UHR] bis [18:00 UHR] unter der Telefonnummer [04465 945636] sowie per E-Mail unter [info@al-so-pla.de].

DerShop von AL-SO-PLA ist ein geprüfter Online-Shop und hat sich zurEinhaltung der Trusted Shops Anforderungen verpflichtet (abrufbar unterwww.trustedshops.de).


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